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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig ab 1.7.2025


Forster Manufaktur AG

Egnacherstrasse 37

CH–9320 Arbon

+41 (0) 71 447 64 64

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Zusammenarbeit zwischen der Forster Manufaktur AG und dem Auftraggeber und sollen dazu beitragen, Küchenprojekte effizient und zur vollen Zufriedenheit des Kunden abzuwickeln. Mit diesem Ziel behandeln die nachfolgenden Vereinbarungen die branchenüblichen Regeln, Normen und Voraussetzungen. Die individuellen Leistungen sind nach den Wünschen der Auftraggeber im Angebot beschrieben. Wichtigste Grundlage für das gemeinsame Projekt bleibt das gegenseitige Vertrauen und die Fachkompetenz der Forster Manufaktur AG. Die Begriffe „Küchen“ oder „Kücheneinrichtungen“ (Mehrzahl) gelten auch für die individuelle Einzelküche. Der Begriff „Auftraggeber“ gilt für Leistungen nach Werkvertragsrecht im Sinn des Bestellers nach OR Art. 363 ff. Die Begriffe «Kunde» und «Auftraggeber» sind einander gleichgestellt. Die AGB stützen sich im Wesentlichen auf die Empfehlungen des KüchenVerband Schweiz KVS vom 15.6.2001.

Einleitung

2.

2.1

Die AGB regeln ergänzend jene Rechte, Pflichten und Leistungen, welche im technischen Leistungsverzeichnis (Küchenbe­schrieb) und in den Plänen nicht festgelegt sind und wo keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder zwingend anzuwendende Normen bestehen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen und ähnliche Bestimmungen, sind nur dann verbindlich, wenn deren Geltung von der Forster Manufaktur AG ausdrücklich in Schriftform bestätigt wurde. 

2.2

Die AGB behandeln das Vertragsverhältnis nach Werkvertragsrecht für die Erstellung von Küchen bis zur Montage im Bauwerk. Für Materiallieferungen ohne Bauleistung der Forster Manufaktur AG gilt Kaufvertragsrecht nach OR (mit entsprechend anders lautenden Gewährleistungsbestimmungen).

2.3

Die AGB gelten vorrangig zur SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und zur SIA-Norm 118/380 «Haustechnik», sofern diese anwendbar sind. Die in den Normen als «Unternehmer» bezeichnete Person ist die Forster Manufaktur AG.

2.4

Soweit die Forster Manufaktur AG Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt, wird die SIA-Norm 102 bzw. 108 als anwendbar erklärt.

2.5

Werden dem Auftraggeber diese AGB in einer anderen als der deutschen Sprache bekanntgegeben, so ist bei Übersetzungs-/Auslegungsunterschieden ausschliesslich der deutsche Text massgeblich. Die Übersetzung in eine andere Sprache dient allein der Erleichterung der Verständlichkeit.

Allgemeines

3.

3.1

Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt.

3.2

Sämtliche Angebote, Abbildungen, technische Zeichnungen, Schemas und ähnliche Unterlagen bleiben im Eigentum der Forster Manufaktur AG. Ohne Einwilligung der Forster Manufaktur AG dürfen Unterlagen aus dem Angebot nicht weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3.3

Wenn keine kürzere Frist vereinbart wird, ist die Forster Manufaktur AG höchstens während 90 Tagen nach Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die angebotenen Produkte, Leistungen, Fristen und Werkpreise.

3.4

Angebote mit mehreren Küchen gelten jeweils nur für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen von der angebotenen Stückzahl oder unvorhergesehene Aufteilungen der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises verursachen.

3.5

Material- und Konstruktionsänderungen aus technischem Fortschritt sind zulässig. Verbesserungen im Rahmen der bestellten Produkte und Leistungen werden ohne Kostenfolge an den Kunden weitergegeben.

3.6

Materialmuster sind Typen-Muster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen.

3.7

Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen durch gegenseitige Unterzeichnung der von der Forster Manufaktur AG vorbereiteten Dokumente. Nachträgliche Änderungen sind im Grundsatz und Interesse der Herstellprozesse nicht möglich. Nach gegenseitiger Absprache und unter Kostenfolge zulasten des Auftraggebers können nachträgliche Änderungen, sofern sie schriftlich vereinbart werden, vorgenommen werden.

Angebot und Entstehung des Vertrages

4.

4.1

Die Forster Manufaktur AG steht mit ihren Fachkenntnissen für das gesamte Küchenprojekt- bzw. Küchenumbauprojekt beratend zur Verfügung.

4.2

Neben der Grundleistung für das Liefern und Montieren der Kücheneinrichtungen können folgende Leistungen zusätzlich vereinbart werden:

a) Schalldämmende Montage (siehe Ziff. 8)

b) Abdecken und Schützen der umgebenden Bauteile sowie der fertigen Kücheneinrichtungen

c) Demontagearbeiten, Abtransport und Entsorgung der alten Küchen

d) Silikonfugen und Abschlüsse, welche erst nach Abschluss der Arbeit der übrigen Handwerker ausgeführt werden können.

Die Leistungen a) bis d) können bei entsprechendem Vermerk im Vertragspreis enthalten sein oder ausserhalb der Grundleistung separat verrechnet werden.

4.3

Wird eine bestehende / alte Küche durch eine neue ersetzt und nach Demontage der alten Küche festgestellt, dass bauseits Arbeiten vorzunehmen sind (entfernen von Absätzen in der Wand oder von Bodenbetonsockel(n), Schadensbehebung oder Durchführung von Änderungen am Mauerwerk, etc.), die Einfluss auf die Konstruktion / Produktion der Küche haben, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

Leistungs- und Lieferumfang

5.

5.1

Der Terminplan für die Herstellung, Lieferung und Montage der Kücheneinrichtungen wird auf die bauseitigen Abläufe abgestimmt. Der Auftraggeber bzw. sein Vertreter stellen die nötigen Unterlagen auf den vereinbarten Termin zur Verfügung.

5.2

Die angegebenen Liefertermine stellen weder Verfalltage noch Fixtermine dar, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5.3

Die Forster Manufaktur AG legt die Lieferfrist(en) fest, sobald der Auftraggeber alle Auftragsdokumente unterzeichnet zurückgesandt hat. Liefert der Auftraggeber Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Frist oder wünscht er eine Bestellungsänderung, behält sich die Forster Manufaktur AG eine Verschiebung des Liefertermins vor.

5.4

Der Auftraggeber meldet Terminverschiebungen im Bauablauf unmittelbar nach dem bekannt werden schriftlich. Die Forster Manufaktur AG passt ihre Termin-Dispositionen umgehend an. Die Forster Manufaktur AG behält sich vor, unvermeidbaren Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5.5

Wird eine bestehende / alte Küche durch eine neue ersetzt und nach Demontage der alten Küche festgestellt, dass bauseits Arbeiten vorzunehmen sind (entfernen von Absätzen in der Wand oder von Bodenbetonsockel(n), Schadensbehebung oder Durchführung von Änderungen am Mauerwerk, etc.), die den Liefertermin beeinflussen, geht der dadurch entstandene Mehraufwand zulasten des Auftraggebers.

5.6

Verschiebt der Auftraggeber den Termin nach der Auftragsbestätigung, muss die Forster Manufaktur AG die Fertigung der bestellten Ware und die Lieferung und Montage dem neuen Termin anpassen. Aus einem verschobenen Liefertermin entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.7

Verschiebt der Auftraggeber den Termin weniger als 15 Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin, wird bauseits auf der Baustelle ein geeigneter Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung gestellt. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt die Forster Manufaktur AG. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser, usw.) trägt der Auftraggeber. 

5.8

Kann der Auftraggeber keinen geeigneten Raum zur Verfügung stellen, wird ihm für den logistischen und administrativen Mehraufwand während der ersten 10 Arbeitstage eine Gebühr von CHF 70 pro Tag und Küche und anschliessend für jede angebrochene Arbeitswoche eine Gebühr von CHF 300 in Rechnung gestellt. Sind Akontozahlungen vereinbart, wird mit der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.

5.9

Verzögert sich die Lieferung und Montage der Küchen ohne Verschulden der Forster Manufaktur AG, so hat sie Anspruch auf Terminanpassung. Kein Verschulden der Forster Manufaktur AG liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Umweltereignissen oder Betriebsstörungen jeglicher Art (z.B. verspätete Lieferung oder Nichtlieferung von Materialien durch Lieferanten, Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Witterungsverhältnisse usw.). Die Forster Manufaktur AG ist verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen, sobald diese erkennbar sind. Korrekturmassnahmen mit Kostenfolgen für den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Genehmigung. 

5.10

Bei einer durch die Forster Manufaktur AG verschuldeten Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nach einer von ihm schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Lieferverzug nicht zu, für Ansprüche aus Schadenersatz gilt Ziffer 12.

5.11

Bei Lieferung inklusive Baumontage (Normalfall) enthält der Vertragspreis die Lieferung franko Baustelle, inklusive Verteilen der Küchen in die Wohnungen. Bei erschwerter Zufahrt zur Baustelle und/oder aussergewöhnlich schwierigen Baustellenverhältnissen für den Zugang zu den Küchenräumen kann die Forster Manufaktur AG die Mehrkosten geltend machen.

Lieferung, Liefertermin und Lieferverzug

6.

6.1

Für die sorgfältige und sichere Einlagerung des Materials während der Dauer der Montage kann die Forster Manufaktur AG einen abschliessbaren Raum pro Baueinheit kostenlos beanspruchen. Über die Eignung entscheidet die Forster Manufaktur AG.

6.2

Für den Ausbau von Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe werden bauseits geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Leute und Material vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Geschosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (SIA-Norm 118, Art.135, Abs. 4). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.

6.3

Der Auftraggeber stellt Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung und sorgt für zweckmässige sanitäre Einrichtungen.

Organisation auf der Baustelle

7.

7.1

Die Forster Manufaktur AG liefert auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin die Angaben und Pläne für die Voraussetzungen, unter denen die Montage termingerecht ohne Verzug beginnen kann.

7.2

Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) trockene Wände

b) Fenster angeschlagen

c) Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden usw. verlegt, begehbar, trocken und geschützt

d) Installationen für elektrische Geräte und Wasser vorbereitet; Kabel eingezogen; Steckdosen für Dampfabzug, Kühlschrank, Geschirrspüler und Licht montiert

e) Mauerkasten für Abluftrohr versetzt

f) Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen

g) Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb

7.3

Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen (Ziff. 7.2) können dem Auftraggeber belastet werden.

Bauseitige Voraussetzungen für die Küchenmontage

8.

8.1

Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete

Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt. In Überbauungen (Mehrfamilienhaus-Objekte) kann die Anforderung je nach Lage der Küchen verschieden lauten.

8.2

Erhöhte Anforderungen nach SIA-Norm 181 „Schallschutz im Hochbau“ bedeuten nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutz-Massnahmen werden im Angebot der Forster Manufaktur AG definiert.

8.3

Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien vom Küchen-Verband Schweiz KVS oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.

Schalldämmende Montage

9.

9.1

Nach Beendigung der Arbeiten zeigt die Forster Manufaktur AG die Vollendung des Werkes oder in sich geschlossener Teile desselben dem Auftraggeber oder dessen Vertretung an.

9.2

Die Sichtabnahme von Werken ohne eingebaute Lieferantenprodukte (Küchengeräte, Rückwand, Arbeitsplatte, Mischbatterie, etc.) erfolgt unmittelbar nach deren Montage für eine oder mehrere Küchen. Ist bauseits keine für die Sichtabnahmekontrolle verantwortliche Person des Auftraggebers vor Ort, gelten von Monteuren der Forster Manufaktur AG zum Zweck der Beweissicherung erstellte Fotos als akzeptierte Form der Sichtabnahme ohne Unterschrift des Auftraggebers. Für Schäden an montierten Küchen / Küchenelementen, die sich nach der Sichtabnahme ereignen, übernimmt die Forster Manufaktur AG keine Haftung.

9.3

Die Bauabnahme erfolgt unmittelbar nach Fertigmontage der gesamten Küche / Küchen, d.h. inklusive Lieferantenprodukte (Küchengeräte, Rückwand, Arbeitsplatte, Mischbatterie, etc.). Ist bauseits keine für die Bauabnahme verantwortliche Person vor Ort, gelten von Monteuren der Forster Manufaktur AG zum Zweck der Beweissicherung erstellte Fotos als akzeptierte Form der Bauabnahme ohne Unterschrift des Auftraggebers. Für Schäden an fertiggestellten Küchen, die sich nach den Fotoaufnahmen ohne oder mit Unterschrift eines Abnahmeprotokolls von Auftraggeberseite ereignen, übernimmt die Forster Manufaktur AG keine Haftung.

9.4

Die Verpackung von angelieferter Ware ist unmittelbar nach Anlieferung auf Transportschäden hin zu kontrollieren und schriftlich (E-Mail, Brief) mit Beweisfoto am selben Tag zu rügen. Schäden an ausgepackter Ware sind unmittelbar nach dem Auspacken schriftlich (E-Mail, Brief) mit Beweisfoto am selben Tag zu rügen, um allfällige Forderungen an den Transporteur oder Forster geltend machen zu können.

9.5

Im Übrigen erfolgt die Abnahme gemäss SIA-Norm 118, Art. 157 ff., sofern diese Norm anwendbar ist.

Abnahme des Werkes

10.

10.1

Der Preis bestimmt sich anhand des schriftlichen Vertrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken zzgl. Mehrwertsteuer. Die Forster Manufaktur AG erbringt bis zu 90 Prozent ihrer Leistung vor der Lieferung auf die Baustelle. Sie ist berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt zu verrechnen.

10.2

Wenn in der Auftragsbestätigung keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, werden die Leistungen von der Forster Manufaktur AG wie folgt für den Privatkundenbereich in Rechnung gestellt:

a) 50% des Vertragspreises bei der Auftragserteilung

b) 40% des Vertragspreises vor der Auslieferung

c) 10% nach Bauabnahme

10.3

Sofern es in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart wurde und auch die Rechnung keine abweichende Angabe enthält, gilt als Zahlungsfrist10 Tage rein netto nach Rechnungsdatum.

10.4

Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug und die Forster Manufaktur AG ist berechtigt, vom Auftraggeber ab dem Verzugstag Zinsen in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu fordern.

10.5

Die Forster Manufaktur AG behält sich bei Verzug des Auftraggebers überdies das Recht vor, für ihre Forderung ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen und dem Auftraggeber sämtliche Kosten dafür zu überbinden.

10.6

Bei Verzug des Auftraggebers ist die Forster Manufaktur AG ausserdem berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge des Auftraggebers, ungesehen der jeweiligen Zahlungsbedingungen, von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

10.7

Die Berufung auf Mängel und nicht abgenommene Werke entbindet den Auftraggeber nicht von den Zahlungsverpflichtungen.

Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

11.

11.1

Wenn bei der Bauabnahme von der Forster Manufaktur AG zu vertretende Montage-, Fabrikations- und/oder Produktmängel festgestellt werden, behebt die Forster Manufaktur AG den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.

11.2

Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des Werkes, ohne Abnahme ab Datum der Schlussrechnung, in jedem Fall aber mit der Inbetriebnahme der Küche.

11.3

Dauer der Garantiefrist

a) für Küchenmöbel: ohne anders lautende Vereinbarung in der Auftragsbestätigung 5 Jahre.

b) für Geräte, Armaturen, Arbeitsplatten, usw. gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.

11.4

Die Garantie umfasst nach Wahl der Forster Manufaktur AG den adäquaten, funktionsgleichen Materialersatz oder die Instandstellung, wobei mehrfache Nachbesserungen zulässig sind. Der Originalersatz von Farben, Modellen und Einzelteilen ist nicht garantiert. Farbabweichungen zu Muster und Modellen sind möglich. Nach Ablauf der Garantiefrist sind keine Leistungen mehr geschuldet.

11.5

Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Mängel:

1) infolge ungeeigneten Baugrunds oder mangelhaften Bauarbeiten Dritter;

2) infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bau;

3) bei Küchen im nicht überdachten Aussenbereich;

4) infolge unsachgemässer, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Möbel und Apparate;

5) infolge nachträglicher Veränderungen des Bauwerks (Beispiel: Absenken des Unterlagsbodens)

6) infolge Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, welche ohne vorherige Genehmigung der Forster Manufaktur AG erfolgt sind.

11.6

Garantieleistungen gehen in keinem Fall weiter als der Ersatz und der Einbau der betroffenen Teile der Einbauküche.

11.7

Für nachgelieferte Waren beginnt eine neue Garantiefrist gemäss Ziffer 11.2-3. Die bereits laufende Garantiefrist für die übrige Kücheneinrichtung wird dadurch nicht berührt.

11.8

Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

Gewährleistung bei Mängeln

12.

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Forster Manufaktur AG, nicht aber deren Hilfspersonen, haftet die Forster Manufaktur AG gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Gewährleistung gemäss Ziffer 11.

Haftungsbeschränkung

13.

13.1

Für die Bearbeitung von Daten hält sich die Forster Manufaktur AG an die geltenden Gesetzesbestimmungen.

13.2

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundenbefragung sowie der elektronischen, telefonischen und postalischen Werbung durch die Forster Manufaktur AG und/oder durch autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten für dieselben Zwecke an autorisierte Partner/Dienstleister im In- und Ausland übermittelt werden.

13.3

Im Rahmen von elektronischer, telefonischer und postalischer Werbung kann die Forster Manufaktur AG den Kunden über das gesamte Leistungsangebot der Forster Manufaktur AG informieren.

13.4

Ist der Kunde nachträglich mit der Bearbeitung seiner Daten nicht mehr einverstanden, kann er sein Einverständnis jederzeit per E-Mail an info@forster-manufaktur.ch oder schriftlich an Forster Manufaktur AG, Egnacherstrasse 37, 9320 Arbon ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Kundendaten

14.

Soweit nicht einzelne gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt für das Rechtsverhältnis zwischen der Forster Manufaktur AG und dem Auftraggeber die folgende Rangfolge der Bestimmungen: 

1. die individuelle Auftragsbestätigung zwischen dem Auftraggeber und der Forster Manufaktur AG mit Leistungs- und Küchenbeschrieb sowie Plänen. Bei Differenzen zwischen Text (Beschrieb) und Plänen (Zeichnung) gilt der Vorrang des Textes.

2. die AGB

3. sofern anwendbar, die SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“

4. sofern anwendbar, die SIA-Honorarordnungen 108 und 102 (Leistungsbeschrieb/ Pflichtenheft für Haustechnikplaner bzw. Architekten, Bestimmungen zum Urheberrecht und über die Honorarberechtigung)

5. Sofern anwendbar, weitere SIA-Normen

6. Das Werkvertragsrecht nach OR Art. 363 ff.

Allgemeine rechtliche Vereinbarungen

15.

15.1

Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten über Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Vertrages wenn möglich auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.

15.2

Jede Partei ist berechtigt, die Schlichtungsstelle des Küchen-Verband Schweiz KVS zur Teilnahme an der Einigungsverhandlung einzuladen. Ohne anderweitige Vereinbarung hat der Vertreter der Schlichtungsstelle ausschliesslich beratende Funktion.

15.3

Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, so wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden.

Einigung bei Streitigkeiten

16.

16.1

Diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Forster Manufaktur AG und dem Auftraggeber unterliegen

Schweizerischem Recht.

16.2

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen der Forster Manufaktur AG und dem Auftraggeber ist Arbon TG, Schweiz.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1.

1.1

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