Abschaffung Eigenmietwert
Die Schweiz schafft den Eigenmietwert ab. Gleichzeitig werden Abzüge für Unterhalt bei selbstgenutztem Wohneigentum eingeschränkt oder gestrichen. Daher lohnt sich jetzt die Planung, wenn Sie Ihre Küche ohnehin erneuern wollen.
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Was ändert sich – und warum ist das für Ihre Küchenplanung relevant?
Heute versteuern Sie als Eigentümer:in den Eigenmietwert. Im Gegenzug können Sie – je nach Kanton und Situation – Kosten für Unterhalt abziehen. Jetzt soll der Eigenmietwert im Jahr 2028 abgeschafft werden und schränkt im Gegenzug die Abzugsmöglichkeiten ein.
Gerade Küchenrenovationen zählen oft zu den typischen Unterhaltsmassnahmen. Werterhaltende Investitionen können heute in vielen Fällen steuerlich wirksam sein. Nach der Abschaffung kann dieser Hebel wegfallen.
Kurz erklärt:
Werterhaltend vs. wertvermehrend
Was heisst „abzugsfähig“ bei einer Küchenerneuerung?
Steuerlich zählt vor allem die Abgrenzung:
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Werterhaltend: ersetzt, repariert oder erneuert, damit die Liegenschaft im bisherigen Standard funktioniert und ihren Zustand behält.
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Wertvermehrend: Upgrade, Luxus- oder Komfortsprung über den bisherigen Standard hinaus. Dann akzeptiert das Steueramt oft nur einen Anteil – oder verlangt eine Aufteilung.


Standardküche
CHF 19’000
-
Klassische, werterhaltende Lösung
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Abzugsfähig (je nach Kanton): ca. 85–100 %
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Steuerlich wirksamer Betrag: ca. CHF 16’000–19’000
Steuerersparnis (geschätzt)*
-
Steuerbares Einkommen CHF 90’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 15 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 2’850 -
Steuerbares Einkommen CHF 140’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 22 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 4’180 -
Steuerbares Einkommen CHF 200’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 30 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 5’700
*Diese Zahlen dienen als Orientierung und können je nach Kanton, Objekt und Einordnung variieren.
Steuerersparnis
CHF 5'700

Premiumküche
CHF 60’000
-
Hochwertige Materialien, langlebige Ausführung
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Abzugsfähig: ca. 75–90 %
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Steuerlich wirksamer Betrag: ca. CHF 45’000–54’000
Steuerersparnis (geschätzt)*
-
Steuerbares Einkommen CHF 90’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 15 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 7’200 -
Steuerbares Einkommen CHF 140’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 22 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 10’560 -
Steuerbares Einkommen CHF 200’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 30 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 14’400
*Diese Zahlen dienen als Orientierung und können je nach Kanton, Objekt und Einordnung variieren.
Steuerersparnis
CHF 14'440

Kleine Renovation
CHF 8’000
-
Teilerneuerung / Auffrischung
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Abzugsfähig: ca. 90–100 %
-
Steuerlich wirksamer Betrag: ca. CHF 7’200–8’000
Steuerersparnis (geschätzt)*
-
Steuerbares Einkommen CHF 90’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 15 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 1’140 -
Steuerbares Einkommen CHF 140’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 22 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 1’670 -
Steuerbares Einkommen CHF 200’000,
Ø Grenzsteuersatz ca. 30 %
→ mögliche Steuerersparnis ca. CHF 2’280
*Diese Zahlen dienen als Orientierung und können je nach Kanton, Objekt und Einordnung variieren.
Steuerersparnis
CHF 2'280
3 Beispielvarianten
Die folgenden drei Beispiele decken Einstieg, Premium und kleine Massnahmen zur Küchenrenovation ab. Die Abzugsfähigkeit hängt vom jeweiligen Kanton und von der Einordnung (werterhaltend/wertvermehrend) ab.

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Fragen und Antworten
Die Abschaffung des Eigenmietwerts wirft viele Fragen auf – besonders, wenn es um Renovationen wie eine Küchenerneuerung geht. Unsere FAQ geben eine klare, verständliche Orientierung: Wie unterscheiden sich die Kantone? Was gilt als werterhaltend? Welche Abzüge sind heute noch möglich und was ändert sich nach der Abschaffung?
Der Eigenmietwert fällt weg. Gleichzeitig werden Abzüge für Unterhalt bei selbstgenutztem Wohneigentum auf Bundesebene gestrichen oder stark eingeschränkt.
Es gilt eine Übergangsfrist. Der genaue Start ist noch Teil der Umsetzung. Verschiedene Stellen nennen 2028 als frühestmöglich realistisch.
Am Ende das kantonale Steueramt. Bei gemischten Renovationen verlangt es oft eine Aufteilung.